Finanzen Ausbildungskosten absetzen
Ein Gespräch mit der Wirtschaftsjournalistin Constanze Hacke
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- Der jahrelange Besuch im Hörsaal kann sich später steuerlich lohnen. (adesigna | flickr | cc by-nc-sa)
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs hat jetzt entschieden, dass Studien- und Ausbildungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.
Kosten für ein Erststudium ließen sich bislang nur als sogenannte Sonderausgaben absetzen – bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr. Das Problem: Sonderausgaben sind nur in dem Jahr absetzbar, in dem sie angefallen sind. Für Studenten, die in der Regel nichts oder nur wenig während des Studiums verdienen, rentiert sich das also nicht. Bei den Betriebs- oder Werbungskosten in der Steuererklärung sieht das allerdings schon anders aus. Die lassen sich in ein späteres Kalenderjahr verschieben und können dann mit den Einnahmen verrechnet werden.
Ausgaben für Ausbildung oder Studium sind Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass Ausgaben für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten angerechnet werden können. Er weist darauf hin, dass es sich bei den Ausgaben um Aufwendungen handelt, mit denen Geld verdienen werden soll. Damit sind die dafür entstandenen Kosten Werbungskosten.
Als Werbungskosten gelten demnach zum Beispiel Studiengebühren, Kosten für Fachbücher, für eine doppelte Haushaltsführung - falls die Studierenden zwei Wohnsitze haben - oder Fahrtkosten. Für Doktoranden lassen sich auf diese Weise zum Beispiel auch die oftmals hohen Veröffentlichungskosten für die Dissertation absetzen. Wenn Studierende dann nach Abschluss des Studiums oder nach einer speziellen Ausbildung einen Job haben, Geld verdienen und auch Steuern zahlen, können diese Kosten nun nachträglich verrechnet werden. Allerdings nur dann, wenn die Studentin oder der Student noch keine Lohnsteuererklärung seit dem Studium gemacht hat, beziehungsweise, wenn der Steuerbescheid noch nicht rechtsgültig ist.
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