Illegale Downloads Kein "Porno-Pranger" im Netz
Webschau mit Sebastian Sonntag
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- Pornos sind im Netz weit verbreitet - legal und illegal. (ssoosay | flickr | cc by 2.0)
Freunde illegaler Porno-Downlaods dürfte gehörig das Herz in die Hose gerutscht sein. Eine Regensburger Anwaltskanzlei hatte massenweise Abmahnungen verschickt, weil das illegale Herunterladen der Sexfilme gegen die Urheberrechte verstößt. Personen, die auf die Abmahnung nicht reagierten und die Abmahngebühr nicht zahlen wollten, drohte die Kanzlei mit einer Veröffentlichung des Namens.
Unter dem Stichwort "Porno-Pranger" hat sich allerdings schnell Widerstand im Netz formiert (siehe Webschau vom 21.08.2012). Die Regensburger Kanzlei hatte eine Frist bis zum 01.09.2012 gesetzt. Erst im Laufe des Freitags (31.08.2012) war klar: Die Liste darf nicht veröffentlicht werden. Eine Frau hatte sich dazu entschieden, ihrerseits einen Anwalt zu beauftragen, um die Veröffentlichung zu verhindern.
Einstweilige Verfügung beantragt
Der beauftragte Anwalt ist der Dortmunder Henrik Peters. Er hat zuerst, so schreibt Spiegel online, selbst eine Abmahnung an die Regensburger Anwaltskanzlei verschickt. Als darauf keine Reaktion erfolgte, beantragte Peters eine Einstweilige Verfügung. Das Landgericht Essen, vor dem die Sache verhandelt wird, hat der Einstweilige Verfügung stattgegeben.
Die Anwälte aus Regensburg hatten sich bei der Veröffentlichung der Namensliste auf ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht aus dem Jahre 2007 berufen. Darin wird geregelt, dass eine Anwaltskanzlei eine Gegnerliste im Netz veröffentlichen darf, um damit Werbung zu machen. Im diesem Falle, so entschied das Landgericht Essen, wäre es aber nicht um Werbung gegangen, sondern darum, eine Art Pranger zu installieren schreibt Anwalt Henrik Peters auf seinem Blog. Außerdem sieht das Gericht die Persönlichkeitsrechte in Gefahr.
Urteil mit Signalwirkung
Henrik Peters hofft, dass dieses Urteil Signalwirkung hat. Auf Grundlage der Entscheidung des Essener Landgerichts könnten nun mehr Betroffene eine Einstweilige Verfügung beantragen. Auch das Amtsgericht Regensburg hat bereits einer Einstweiligen Verfügung gegen die Abmahnkanzlei stattgegeben. Falls der Name auf einer Liste auftauchen würde, droht der Ahmahnkanzlei ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro. Zusätzlich hat sich das Bayrische Landesamt für Datenschutz eingeschaltet und angeordnet, dass eine solche Liste nicht veröffentlicht werden darf. Die Veröffentlichung der Namen von Privatleuten hält die Behörde für nicht zulässig.
Erleichterung im Netz
Weil die Veröffentlichung einer Namensliste ein heftiger Verstoß gegen den Datenschutz gewesen wäre, äußern sich viele im Netz erleichtert. Auch Anwaltskollegen bewerten die Entwicklung der Geschichte positiv. Udo Vetter schreibt auf seinem Lawblog: "Die Entscheidung ist natürlich nur vorläufig. [Die Regensburger Anwaltskanzlei kann] Widerspruch einlegen und schauen, ob sie Gerichte finden, die ihr mieses Spiel erlauben. Andererseits werden sich nun sicher viele Betroffene ermuntert fühlen, sich von den Regensburger Anwälten nichts gefallen zu lassen. Wenn massenweise einstweilige Verfügungen ergehen, könnte das für die Kanzlei jedenfalls sehr, sehr teuer werden."
Kritik an Massen-Abmahnungen
Die leise Kritik an der Arbeitspraxis der Regensburger Anwaltskanzlei formuliert das Blog Datenschutzbeauftragter.info noch deutlicher: "Weniger Standardschreiben verschicken und sich stattdessen als Anwalt hin und wieder mal mit dem Gesetz zu beschäftigen, schadet nicht. Viel juristische Literatur zu lesen und anzuwenden, könnte sich am Ende ohnehin als eine bessere Kanzleiwerbung darstellen, als mit halb ausgegorenen Ideen zu Lasten Dritter im Netz aufzuwarten.“ Auf den Seiten der Regensburger Kanzlei ist indes nur ein kurzes Statement zu lesen. Man werde sich dem Druck nicht beugen und keine derartige Beschneidung von Grundrechten hinnehmen, heißt es dort.